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3.3
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Unterschrift unter der Einspruchsschrift
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Die Einspruchsschrift ist von der verantwortlichen Person, d. h. vom Einsprechenden oder gegebenenfalls seinem Vertreter, zu unterzeichnen (siehe auch IV, 1.2.1 ii) und A-IX, 1).
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Regel 36 (3), (5)
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Eine Paraphe (gekürzter Namenszug, etwa nur die Anfangsbuchstaben) genügt nicht zur Unterzeichnung.
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Wird der Einspruch per Telefax eingereicht, so gilt die bildliche Wiedergabe der Unterschrift der handelnden Person als ausreichend.
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Fehlt die Unterschrift, so fordert der Formalsachbearbeiter den Beteiligten oder gegebenenfalls dessen Vertreter auf, sie innerhalb einer vom Formalsachbearbeiter zu bestimmenden Frist nachzuholen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs; andernfalls gilt es als nicht eingegangen (siehe IV, 1.2.1 ii) und IV, 1.4.1).
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