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Der Einspruch kann auch per Telefax eingereicht werden. Auf Aufforderung des EPA ist ein Bestätigungsschreiben nachzureichen, das den Inhalt des Telefax wiedergibt und der Ausführungsordnung entspricht und insbesondere ordnungsgemäß unterzeichnet sein muss. Kommt der Einsprechende einer solchen Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt das Telefax als nicht eingegangen (siehe A-IX, 2.5). Die Einspruchsgebühr ist in jedem Falle innerhalb der Einspruchsfrist zu entrichten.
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Regel 36 (5)
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