Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL III DER EINSPRUCH
2. Einspruchsgebühr
 

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TEIL D
KAPITEL III DER EINSPRUCHKAPITEL III DER EINSPRUCH
  1. Einspruchsfrist1. Einspruchsfrist     3. Schriftlichkeit3. Schriftlichkeit  
 

2.

Einspruchsgebühr

 

Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ist die Einspruchsgebühr in der in der Gebührenordnung zum EPÜ vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.

 

Art. 99 (1)



Ein Einspruch, der von mehreren Personen gemeinsam eingelegt wird und ansonsten den Erfordernissen des Art. 99 sowie der Regeln 1 und 55 genügt, ist zulässig, wenn nur eine Einspruchsgebühr entrichtet wird (siehe G 3/99, ABl. 7/2002, 347).

 

Zu den Rechtsfolgen und zum Verfahren bei nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung siehe IV, 1.2.1 i) und IV, 1.4.1.

 

Zur Ermäßigung der Einspruchsgebühr siehe A-XI, 9.2.4.