Ein Einspruch, der von mehreren Personen gemeinsam eingelegt wird und ansonsten den Erfordernissen des Art. 99 sowie der Regeln 1 und 55 genügt, ist zulässig, wenn nur eine Einspruchsgebühr entrichtet wird (siehe G 3/99, ABl. 7/2002, 347).
Zu den Rechtsfolgen und zum Verfahren bei nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung siehe IV, 1.2.1 i) und IV, 1.4.1.
Zur Ermäßigung der Einspruchsgebühr siehe A-XI, 9.2.4.