Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen
4.1 Allgemeines Verfahren
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen4. Weitere Prüfungsphasen
       4.2 Umfang der erneuten Prüfung4.2 Umfang der erneuten Prüfung  
 

4.1

Allgemeines Verfahren

 

Der Prüfer muss die Anmeldung nach der Erwiderung des Anmelders auf seinen ersten Bescheid erneut prüfen und dabei Ausführungen oder Änderungen des Anmelders berücksichtigen.

 

Liegen ein oder mehrere Hilfsanträge vor, die auf Alternativfassungen für die Erteilung eines Patents gerichtet sind, so gilt jeder dieser Anträge als eine vom Anmelder vorgelegte oder gebilligte Fassung im Sinne des Art. 113 (2); die Anträge sind deshalb in der vom Anmelder angegebenen oder gebilligten Reihenfolge bis zum höchstrangigen gewährbaren Antrag einschließlich zu behandeln (siehe Rechtsauskunft Nr. 15/05 (rev. 2), ABl. 6/2005, 357 und 15.1).