Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase
15.8 Veröffentlichung der Patentschrift
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase15. Abschließende Prüfungsphase
  15.7 Rückerstattung von Gebühren15.7 Rückerstattung von Gebühren     15.9 Zurücknahme der Patentschrift vor ihrer Veröffentlichung15.9 Zurücknahme der Patentschrift vor ihrer Veröffentlichung  
 

15.8

Veröffentlichung der Patentschrift

 

Die Entscheidung über die Patenterteilung enthält den Tag des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents und wird dem Anmelder nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für den Druck der Patentschrift zugestellt.

 

Regel 50



Das EPA gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung im Patentblatt die Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche (in den drei Amtssprachen) und gegebenenfalls die Zeichnungen enthalten sind. Auf der Titelseite der veröffentlichten Patentschrift werden unter anderem die Vertragsstaaten angegeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung noch benannt waren (oder deren Benennung erst nach Abschluss der Vorbereitungen zur Drucklegung zurückgenommen wurde).

 

Art. 98

Regel 49 (2)

Regel 53

Art. 14 (7)



Fehler in der europäischen Patentschrift, die bei deren Herstellung entstanden sind, haben keinen Einfluss auf den Inhalt des erteilten Patents. Für diesen ist vielmehr die dem Patenterteilungsbeschluss zu Grunde gelegte Fassung allein verbindlich (siehe Rechtsauskunft Nr. 17/90, ABl. 6/1990, 260).