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15.7
Rückerstattung von Gebühren
Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die Erteilungs- und die Druckkostengebühr sowie nach Regel 51 (7) entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet.
Regel 51 (6)
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