Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
11. Fristen für die Beantwortung von Bescheiden des Prüfers
11.2 Besondere Umstände
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
11. Fristen für die Beantwortung von Bescheiden des Prüfers11. Fristen für die Beantwortung von Bescheiden des Prüfers
  11.1 Allgemeines11.1 Allgemeines       
 

11.2

Besondere Umstände

 

Liegen besondere Umstände vor, so kann der Prüfer Fristen bis zu sechs Monaten vorsehen. Die Frist von sechs Monaten kann z. B. angemessen sein, wenn der Anmelder weit entfernt von seinem Vertreter wohnt und ihm die Verfahrenssprache nicht geläufig ist oder wenn der Gegenstand der Anmeldung oder die erhobenen Einwände außergewöhnlich kompliziert sind.

 

Die Stellungnahme zur Recherche ist kein Bescheid nach Art. 96 (2), so dass hier keine Frist gesetzt wird.