Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
11. Fristen für die Beantwortung von Bescheiden des Prüfers
11.1 Allgemeines
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
11. Fristen für die Beantwortung von Bescheiden des Prüfers11. Fristen für die Beantwortung von Bescheiden des Prüfers
       11.2 Besondere Umstände11.2 Besondere Umstände  
 

11.1

Allgemeines

 

Die allgemeinen Vorschriften über Fristen werden in E-VIII behandelt. Die Frist für die Beantwortung eines Bescheids des Prüfers sollte gemäß Regel 84 im Allgemeinen zwischen zwei und vier Monaten betragen. Der zu gewährende Zeitraum wird vom Prüfer unter Berücksichtigung aller für die betreffende Anmeldung wichtigen Faktoren festgelegt. Dazu gehören die vom Anmelder oder seinem Vertreter in der Regel benutzte Sprache, die Anzahl und die Art der erhobenen Einwände sowie die Länge und der technische Schwierigkeitsgrad der Anmeldung, die Entfernung zwischen dem EPA und dem Anmelder oder gegebenenfalls dessen Vertreter und die Entfernung zwischen Anmelder und Vertreter.