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Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung, in der bestimmte in der Regel 38 (1) aufgeführte Angaben über die frühere Anmeldung enthalten sein müssen, sowie eine beglaubigte Abschrift der früheren Anmeldung und erforderlichenfalls eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer der Amtssprachen des EPA einzureichen.
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Art. 88 (1)
Regel 38 (1)
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