Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄT
3. Inanspruchnahme der Priorität
3.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄTKAPITEL V PRIORITÄT
3. Inanspruchnahme der Priorität3. Inanspruchnahme der Priorität
       3.2 Prioritätserklärung3.2 Prioritätserklärung  
 

3.1

Allgemeines

 

Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung, in der bestimmte in der Regel 38 (1) aufgeführte Angaben über die frühere Anmeldung enthalten sein müssen, sowie eine beglaubigte Abschrift der früheren Anmeldung und erforderlichenfalls eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer der Amtssprachen des EPA einzureichen.

 

Art. 88 (1)

Regel 38 (1)