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2.2
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Dieselbe Erfindung
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Die grundlegende Prüfung, ob einem Patentanspruch der Prioritätstag einer Prioritätsunterlage zukommt, ist - was das Erfordernis "derselben Erfindung" angeht (siehe V, 1.3 iv)) - identisch mit der Prüfung, ob eine Änderung einer Anmeldung das Erfordernis des Art. 123 (2) erfüllt (siehe VI, 5.3). Dies bedeutet, dass der beanspruchte Prioritätstag in dieser Hinsicht nur gültig ist, wenn der Gegenstand des Patentanspruchs unmittelbar und eindeutig aus der Offenbarung der Erfindung in der Prioritätsunterlage herleitbar ist, wobei auch Merkmale in Betracht zu ziehen sind, die in der Unterlage zwar nicht ausdrücklich genannt, aber für den Fachmann vom Inhalt mit erfasst sind (siehe G 2/98, ABl. 10/2001, 413). Zum Beispiel kann einem Patentanspruch für ein Gerät mit "lösbarer Verschlussvorrichtung" der Prioritätstag einer Offenbarung dieses Geräts zukommen, wenn dort der entsprechende Verschlussmechanismus beispielsweise aus Mutter und Schraube, einem Schnappverschluss oder einem Klinkenverschluss besteht, sofern der allgemeine Begriff "lösbar" aus dieser Offenbarung eines solchen Mechanismus für den Fachmann hervorgeht.
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Zur Festlegung eines Prioritätstags ist es nicht notwendig, dass der Gegenstand der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, in einem Patentanspruch der früheren Anmeldung enthalten ist. Es reicht aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diesen Gegenstand" deutlich offenbart". Die Beschreibung und die Patentansprüche oder Zeichnungen der früheren Anmeldung sind daher bei der Entscheidung dieser Frage als eine Gesamtheit anzusehen; nicht zu berücksichtigen sind allerdings Gegenstände, die lediglich in dem sich auf den Stand der Technik beziehenden Teil der Beschreibung oder in einem Disclaimer enthalten sind.
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Art. 88 (4)
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Das Erfordernis, dass die Offenbarung deutlich sein muss, bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich in groben Zügen und ganz allgemein auf den betreffenden Gegenstand Bezug genommen wird. Für einen Patentanspruch auf eine detaillierte Ausführungsform eines bestimmten Merkmals könnte auf Grund einer bloßen allgemeinen Bezugnahme auf dieses Merkmal in einer Prioritätsunterlage keine Priorität beansprucht werden. Eine exakte Übereinstimmung ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich bei einer angemessenen Beurteilung zeigt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit tatsächlich offenbart wurde.
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Durch einen ursprünglich nicht offenbarten Disclaimer, der nach Artikel 123 (2) EPÜ zulässig ist und somit keinen technischen Beitrag leistet (siehe VI, 5.3.11), wird die Identität der Erfindung im Hinblick auf Artikel 87 (1) EPÜ nicht geändert. Auch könnte ein Disclaimer, der keinen technischen Beitrag leistet, bei der Abfassung und Einreichung einer europäischen Patentanmeldung aufgenommen werden, ohne dass dadurch das Prioritätsrecht aus der früheren Anmeldung berührt wird, die den Disclaimer nicht enthält (G 1/03 (ABl. 8-9/2004, 413) und G 2/03 (ABl. 8-9/2004, 448)).
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