Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
6. Biologisches Material betreffende Erfindungen
6.1 Biologisches Material
 

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TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
6. Biologisches Material betreffende Erfindungen6. Biologisches Material betreffende Erfindungen
       6.2 Öffentliche Zugänglichkeit von biologischem Material6.2 Öffentliche Zugänglichkeit von biologischem Material  
 

6.1

Biologisches Material

 

Für Anmeldungen betreffend biologisches Material gelten die besonderen Vorschriften der Regel 28. Nach Regel 23b(3) gilt als "biologisches Material" jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so gelten die Erfordernisse des Art. 83 in Bezug auf die Offenbarung nur dann als erfüllt, wenn den Erfordernissen der Regel 28 (1), (2) Sätze 1 und 2 sowie (3) 1 entsprochen worden ist.

 

Regel 23b (3)

Regel 28 (1)