Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
5. Zeichnungen
5.2 Druckqualität
 

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TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
5. Zeichnungen5. Zeichnungen
  5.1 Form und Inhalt5.1 Form und Inhalt     5.3 Fotografien5.3 Fotografien  
 

5.2

Druckqualität

 

Der Prüfer hat auch zu überprüfen, ob im Druckexemplar die Zeichnungen für den Druck geeignet sind. Erforderlichenfalls muss eine Kopie der Originalzeichnungen als Druckvorlage angefertigt werden. Sollte sich jedoch herausstellen, dass auch die Qualität der Originalzeichnungen unzureichend ist, so hat der Prüfer die Vorlage für den Druck geeigneter Zeichnungen vom Anmelder zu verlangen. Er muss jedoch darauf achten, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert wird (Art. 123 (2)).