Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
4. Beschreibung
4.6 Regel 27 (1) c) und Art. 52 (1)
 

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TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
4. Beschreibung4. Beschreibung
  4.5 Technische Aufgabe und Lösung der Aufgabe4.5 Technische Aufgabe und Lösung der Aufgabe     4.7 Zeichnungen4.7 Zeichnungen  
 

4.6

Regel 27 (1) c) und Art. 52 (1)

 

Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass ein unabhängiger Patentanspruch eine patentierbare Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) definiert, so muss es möglich sein, aus der Anmeldung eine technische Aufgabe abzuleiten. In diesem Fall ist das Erfordernis der Regel 27 (1) c) erfüllt (siehe T 26/81, ABl. 6/1982, 211).

 

Regel 27 (1) c)