Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL VI STAND DER TECHNIK
5. Bezugszeitpunkt für im Recherchenbericht aufgeführte Dokumente; Anmeldetag und Prioritätstag
5.4 Nach dem Anmeldetag veröffentlichte Dokumente
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL B
KAPITEL VI STAND DER TECHNIKKAPITEL VI STAND DER TECHNIK
5. Bezugszeitpunkt für im Recherchenbericht aufgeführte Dokumente; Anmeldetag und Prioritätstag5. Bezugszeitpunkt für im Recherchenbericht aufgeführte Dokumente; Anmeldetag und Prioritätstag
  5.3 Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Prioritätsanspruchs; Ausdehnung der Recherche5.3 Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Prioritätsanspruchs; Ausdehnung der Recherche     5.5 Unschädliche Offenbarungen5.5 Unschädliche Offenbarungen  
 

5.4

Nach dem Anmeldetag veröffentlichte Dokumente

 

Bei der Recherche werden in der Regel Dokumente, die nach dem Anmeldetag der Anmeldung veröffentlicht worden sind, nicht berücksichtigt. Eine gewisse Ausdehnung der Recherche ist jedoch zu bestimmten Zwecken notwendig (siehe VI, 2 bis 4 und VI, 5.3).

 

Es können Situationen eintreten, in denen ein nach dem Anmeldetag veröffentlichtes Dokument bedeutsam ist; Beispiele hierfür sind ein später veröffentlichtes Dokument, das der Erfindung zu Grunde liegende Prinzipien oder Theorien enthält und somit zum besseren Verständnis der Erfindung nützlich sein könnte, oder ein später veröffentlichtes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die der Erfindung zugrundeliegenden Schlussfolgerungen oder Tatbestände nicht zutreffen (siehe Art. 84 und C-III, 6.3). Die Recherche sollte zu diesem Zweck nicht ausgedehnt werden, aber der Prüfer könnte derartige Dokumente im Recherchenbericht angeben, wenn sie ihm bekannt sind (siehe X, 9.2 v)).