Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
3. Gegenstand der Recherche
3.12 Mangelnde Einheitlichkeit
 

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TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHEKAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
3. Gegenstand der Recherche3. Gegenstand der Recherche
  3.11 Von der Recherche ausgeschlossene Gegenstände3.11 Von der Recherche ausgeschlossene Gegenstände     3.13 Technologischer Hintergrund3.13 Technologischer Hintergrund  
 

3.12

Mangelnde Einheitlichkeit

 

Auch wenn sich die in der Anmeldung enthaltenen Ansprüche nicht auf eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, wird die Recherche normalerweise auf die Erfindung oder die Gruppe von miteinander verbundenen Erfindungen begrenzt, die zuerst in den Ansprüchen erwähnt wurden, begrenzt (siehe VII). Eine Begrenzung der Recherche aus den oben genannten Gründen wird dem Anmelder in einer den Teilrecherchenbericht begleitenden Mitteilung bekannt gegeben (siehe VII, 1.2).

 

Regel 46