Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren
9.1 Allgemeines
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren9. Ermäßigung von Gebühren
       9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung  
 

9.1

Allgemeines

 

Das EPÜ sieht für bestimmte Fälle die Ermäßigung der Anmeldegebühr, der Prüfungsgebühr, der Einspruchsgebühr und der Beschwerdegebühr vor. Die Ermäßigung wird in der GebO in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren festgesetzt.

 

Bei Gebührenermäßigung kann - im Gegensatz zu Rückzahlungstatbeständen - anstelle der vollen Gebühr die ermäßigte Gebühr gezahlt werden. Der Tatbestand der Gebührenermäßigung muss spätestens am Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist erfüllt sein.