Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
8. Keine Stundung der Gebühren oder Gewährung einer Verfahrenskostenhilfe, kein Ermessen
 

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8.

Keine Stundung der Gebühren oder Gewährung einer Verfahrenskostenhilfe, kein Ermessen

 

Das EPÜ sieht weder eine Stundung von Gebühren (siehe J 2/78, ABl. 6-7/1979, 283, Entscheidungsgründe Nr. 3) noch die Gewährung einer Verfahrenskostenhilfe vor. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass sich ein bedürftiger Beteiligter um eine Verfahrenskostenhilfe bei seiner zuständigen nationalen Behörde bemüht. In diesem Fall tritt aber keine Verlängerung der Zahlungsfrist ein; ein Beteiligter, der Anspruch auf nationale Verfahrenskostenhilfe hat, muss sich daher um diese so frühzeitig bemühen, dass er zur rechtzeitigen Zahlung der betreffenden Gebühr in der Lage ist. Es liegt auch nicht im Ermessen des EPA, ohne Rechtsgrundlage auf fällige Gebühren zu verzichten oder sie zurückzuzahlen (siehe J 20/87, ABl. 3/1989, 67).