|
Eine wirksame Zahlung an das EPA setzt bei der Einzahlung oder Überweisung auf ein Bank- oder Postscheckkonto der Europäischen Patentorganisation die Gutschrift auf dem betreffenden Konto voraus. Die Zahlung wird in der Höhe des gutgeschriebenen Betrags wirksam. Bei Übergabe oder Übersendung eines Schecks gilt der Betrag als gezahlt, den das EPA bei der Scheckeinlösung auf seinem Konto gutgeschrieben erhält. Eine Berichtigung eines irrtümlich zu niedrig bemessenen Betrags dahingehend, dass der nachgezahlte Fehlbetrag als am Zahlungstag des zu niedrig bemessenen Betrags entrichtet gilt, ist ausgeschlossen. Die Zahlung ist ein tatsächlicher Vorgang, bei dem ein bestimmter Betrag in die Verfügungsgewalt des EPA übertragen wird. Es handelt sich also nicht um eine prozessuale Erklärung, die der Berichtigung nach Regel 88 zugänglich wäre. Dies gilt auch für Abbuchungsaufträge (siehe T 170/83, Entscheidungsgründe Nr. 8, ABl. 12/1984, 605). Deshalb gelten Zahlungsfristen grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Betrag fristgerecht entrichtet wurde. Das EPA kann jedoch, wenn dies der Billigkeit entspricht, geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen (Art. 9 (1) GebO).
|
|