Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
6. Rechtzeitigkeit der Zahlung
6.2 10-Tage-Sicherheitsregel
6.2.2 Anwendung der 10-Tage-Sicherheitsregel zur Auffüllung des laufenden Kontos
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
6. Rechtzeitigkeit der Zahlung6. Rechtzeitigkeit der Zahlung
6.2 10-Tage-Sicherheitsregel6.2 10-Tage-Sicherheitsregel
  6.2.1 Erfordernisse6.2.1 Erfordernisse     6.2.3 Abbuchungsaufträge6.2.3 Abbuchungsaufträge  
 

6.2.2

Anwendung der 10-Tage-Sicherheitsregel zur Auffüllung des laufenden Kontos

 

Die 10-Tage-Sicherheitsregel gemäß Art. 8 (1), (3) und (4) GebO findet auf Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos entsprechende Anwendung. Wird eine der oben unter XI, 6.2.1, Punkte i bis iii, genannten Handlungen zum Zweck der Auffüllung des laufenden Kontos vorgenommen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr entrichtet, so gilt das Konto, soweit es sich um die Wahrung von Zahlungsfristen durch Erteilung von Abbuchungsaufträgen handelt, spätestens am 10. Tag nach Vornahme einer der genannten Handlungen als aufgefüllt.

 

Nr. 5.2 VLK