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Der Anmelder darf seine Anmeldung vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts nur ändern, wenn er von der Eingangsstelle aufgefordert worden ist, bestimmte Mängel zu beseitigen. Nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung, also auch während des Zeitraums, in dem sich die Anmeldung noch in der Eingangsstelle befindet, kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. Er hat dabei zu beachten, dass die europäische Patentanmeldung nicht in der Weise geändert werden darf, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (bezüglich der Veröffentlichung so geänderter Patentansprüche siehe auch VI, 1.3).
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Regel 41 (1)
Regel 86 (2)
Art. 123 (1)
Art. 123 (2)
Regel 49 (3)
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