Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL V ERLASS DES BESCHEIDS ÜBER DIE FORMALPRÜFUNG; ÄNDERUNG EINER ANMELDUNG; BERICHTIGUNG VON...
2. Änderung einer Anmeldung
2.2 Formalprüfung von Änderungen
 

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KAPITEL V ERLASS DES BESCHEIDS ÜBER DIE FORMALPRÜFUNG; ÄNDERUNG EINER ANMELDUNG; BERICHTIGUNG VON...KAPITEL V ERLASS DES BESCHEIDS ÜBER DIE FORMALPRÜFUNG; ÄNDERUNG EINER ANMELDUNG; BERICHTIGUNG VON...
2. Änderung einer Anmeldung2. Änderung einer Anmeldung
  2.1 Einreichung von Änderungen2.1 Einreichung von Änderungen       
 

2.2

Formalprüfung von Änderungen

 

Die Eingangsstelle prüft die Änderungen, die vor Erhalt des Recherchenberichts eingereicht worden sind, auf die Formerfordernisse hin. Die betreffenden Änderungen müssen der Beseitigung der von der Eingangsstelle mitgeteilten Mängel dienen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als dies zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlich ist; dieses Erfordernis macht es notwendig, dass die Eingangsstelle jede geänderte Beschreibung, alle geänderten Patentansprüche und alle geänderten Zeichnungen mit den ursprünglich eingereichten Fassungen vergleicht. Wird z. B. eine neue Beschreibung eingereicht, die eine frühere Beschreibung ersetzen soll, gegen die wegen Nichterfüllung der Formerfordernisse Einwände erhoben worden sind, so muss die Eingangsstelle die beiden Beschreibungen miteinander vergleichen, und die Einwände gelten nur dann als ausgeräumt, wenn die beiden Beschreibungen inhaltlich übereinstimmen. Änderungen, die über die Beseitigung von Mängeln hinausgehen und vor Erhalt des Recherchenberichts eingereicht werden, können im späteren Verfahren berücksichtigt werden, sofern der Anmelder diese nach Erhalt des Recherchenberichts durch eine Erklärung aufrechterhält.

 

Regel 41 (1)

Regel 86 (1)



Für die Formalprüfung der Änderungen, die nach Erhalt des Recherchenberichts und vor der Übermittlung der Anmeldung an die Prüfungsabteilung eingereicht worden sind, ist die Eingangsstelle zuständig.

 

Das Verfahren für die Durchführung der Änderungen ist in E-II behandelt.