Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
3. Zurschaustellen auf einer Ausstellung
3.2 Mängel in der Bescheinigung oder Darstellung
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
3. Zurschaustellen auf einer Ausstellung3. Zurschaustellen auf einer Ausstellung
  3.1 Ausstellungsbescheinigung; Darstellung der Erfindung3.1 Ausstellungsbescheinigung; Darstellung der Erfindung       
 

3.2

Mängel in der Bescheinigung oder Darstellung

 

Die Eingangsstelle bestätigt den Eingang der Bescheinigung und der Darstellung der Erfindung. Sie weist den Anmelder gegebenenfalls auf offensichtliche Mängel in der Bescheinigung oder der Darstellung hin, falls es möglich ist, diese Mängel innerhalb der eingeräumten Frist von vier Monaten zu beseitigen. Der Anmelder wird benachrichtigt, wenn die Bescheinigung oder die Darstellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beigebracht worden ist.