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Die Eingangsstelle bestätigt den Eingang der Bescheinigung und der Darstellung der Erfindung. Sie weist den Anmelder gegebenenfalls auf offensichtliche Mängel in der Bescheinigung oder der Darstellung hin, falls es möglich ist, diese Mängel innerhalb der eingeräumten Frist von vier Monaten zu beseitigen. Der Anmelder wird benachrichtigt, wenn die Bescheinigung oder die Darstellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beigebracht worden ist.
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