Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
3. Zurschaustellen auf einer Ausstellung
3.1 Ausstellungsbescheinigung; Darstellung der Erfindung
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
3. Zurschaustellen auf einer Ausstellung3. Zurschaustellen auf einer Ausstellung
       3.2 Mängel in der Bescheinigung oder Darstellung3.2 Mängel in der Bescheinigung oder Darstellung  
 

3.1

Ausstellungsbescheinigung; Darstellung der Erfindung

 

Erklärt ein Anmelder bei der Einreichung seiner Anmeldung, dass die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist, so muss er innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Anmeldung eine Ausstellungsbescheinigung vorlegen. Die anerkannten Ausstellungen werden jeweils im Amtsblatt veröffentlicht. Aus der Bescheinigung, die während der Ausstellung von der Stelle, die auf der Ausstellung für den Schutz des gewerblichen Eigentums zuständig ist, erteilt worden sein muss, muss Folgendes hervorgehen:

 

Art. 55 (1) b)

Art. 55 (2)

Regel 23



i)

die Bestätigung, dass die Erfindung auf der Ausstellung tatsächlich ausgestellt worden ist

 

ii)

der Tag der Eröffnung der Ausstellung

 

iii)

der Tag der erstmaligen Offenbarung, falls dieser nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt

 

Der Bescheinigung muss eine Darstellung der Erfindung beigefügt sein, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.