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Erklärt ein Anmelder bei der Einreichung seiner Anmeldung, dass die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist, so muss er innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Anmeldung eine Ausstellungsbescheinigung vorlegen. Die anerkannten Ausstellungen werden jeweils im Amtsblatt veröffentlicht. Aus der Bescheinigung, die während der Ausstellung von der Stelle, die auf der Ausstellung für den Schutz des gewerblichen Eigentums zuständig ist, erteilt worden sein muss, muss Folgendes hervorgehen:
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Art. 55 (1) b)
Art. 55 (2)
Regel 23
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