Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.1 Allgemeines
1.1.2 Wer kann eine Teilanmeldung einreichen?
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.1 Allgemeines1.1 Allgemeines
  1.1.1 Wann kann eine Teilanmeldung eingereicht werden?1.1.1 Wann kann eine Teilanmeldung eingereicht werden?       
 

1.1.2

Wer kann eine Teilanmeldung einreichen?

 

Nur ein registrierter Anmelder kann eine Teilanmeldung einreichen. Beim Rechtsübergang einer Anmeldung kann also eine Teilanmeldung von dem oder für den neuen Anmelder nur eingereicht werden, wenn der Rechtsübergang ordnungsgemäß eingetragen wurde und daher am Tag der Einreichung der Teilanmeldung wirksam ist (Regel 20).