Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
5. Erfindernennung
5.1 Allgemeines
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
5. Erfindernennung5. Erfindernennung
       5.2 Verzicht auf die Nennung als Erfinder5.2 Verzicht auf die Nennung als Erfinder  
 

5.1

Allgemeines

 

In jeder Anmeldung muss der Erfinder genannt sein. Die Erfindernennung ist in die epoline®-Software für die Online-Einreichung integriert. Bei der Einreichung in Papierform ist sie in einem gesonderten Schriftstück einzureichen, wenn der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist; andernfalls hat die Erfindernennung im Formblatt für den Erteilungsantrag durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in Feld 22 zu erfolgen. Für die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück sollte nach Möglichkeit ein dreisprachiges Formblatt verwendet werden, das beim EPA oder bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten kostenlos bezogen werden kann.

 

Art. 81

Regel 26 (2) k)