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Ist die "Eingangsprüfung" gemäß Artikel 90 abgeschlossen und wurde festgestellt, dass die Anmeldung nicht gemäß dem vorstehenden Absatz nach Artikel 90 (3) als zurückgenommen gilt, so nimmt die Eingangsstelle die Formalprüfung vor. Gleichzeitig leitet sie eine Kopie der Anmeldung (die "Recherchenteilakte") der Recherchenabteilung zwecks Erstellung des europäischen Recherchenberichts und gegebenenfalls der Stellungnahme zur Recherche zu (siehe B-I, 4).
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Art. 90
Art. 91 (1)
Art. 92 (1)
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