Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1a. Nummerierungssysteme für die Anmeldungen
1a.1 Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurden
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1a. Nummerierungssysteme für die Anmeldungen1a. Nummerierungssysteme für die Anmeldungen
       1a.2 Anmeldungen, die am oder nach dem 1. Januar 2002 eingereicht wurden1a.2 Anmeldungen, die am oder nach dem 1. Januar 2002 eingereicht wurden  
 

1a.1

Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurden

 

Für Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurden, gilt folgendes Nummerierungssystem:

 

Die Anmeldenummer ist 9-stellig. Die ersten beiden Stellen geben (v. l. n. r.) das Anmeldejahr an. Die letzte (9.) Stelle ist eine Prüfziffer. Die verschiedenen Einreichungsorte sind aus der dritten bzw. der dritten und vierten Stelle der Anmeldenummer ersichtlich.

 

Mit den übrigen Stellen werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Anmeldeort durchnummeriert.

 

Internationale Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), in denen "EP" bestimmt ist (Euro-PCT-Anmeldungen), erhalten an der dritten Stelle eine "9" oder an der dritten und vierten Stelle die "27".