Regel 12 - Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Organisation des Europäischen Patentamts Kapitel I - Sprachen des Europäischen Patentamts Kapitel I - Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers
Regel 12 - Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts Regel 11 - Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung Regel 13 - Aussetzung des Verfahrens

Regel 12

Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts


(1) Die Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen werden verwaltungsmäßig zu Direktionen zusammengefasst, deren Zahl vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt wird.


(2) Die Direktionen, die Rechtsabteilung, die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer sowie die Dienststellen für die innere Verwaltung des Europäischen Patentamts werden verwaltungsmäßig zu Generaldirektionen zusammengefasst. Die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen werden verwaltungsmäßig zu einer Generaldirektion zusammengefasst.


(3) Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung der Vizepräsidenten an die Generaldirektionen.


 

Art. 10, 15