Regel 11 - Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Organisation des Europäischen Patentamts Kapitel I - Sprachen des Europäischen Patentamts Kapitel I - Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers
Regel 11 - Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer... Regel 10 - Präsidium der Beschwerdekammern Regel 12 - Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts

Regel 11 12

Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung


(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs bestimmen die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter.


(2) Die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer erlassen die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer.


(3) Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.


12 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18.10.2001, in Kraft getreten am 02.01.2002 (ABl. EPA 2001, 485 ff.).

Siehe hierzu die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 6/95, G 1/97 (Anhang I).

 

Art. 22, 23