Artikel 165 - Unterzeichnung - Ratifikation


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWÖLFTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN  
Artikel 165 - Unterzeichnung - Ratifikation Artikel 164 - Ausführungsordnung und Protokolle Artikel 166 - Beitritt

Artikel 165

Unterzeichnung - Ratifikation


(1)116 Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf.


(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.


116 Unterzeichnerstaaten: AT, BE, CH, DE, DK, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, NO, SE.

Konferenzteilnehmer: Unterzeichnerstaaten plus ES, FI, PT, TR, YU.

Eingeladene Staaten: Konferenzteilnehmer plus CY, IS.

 

Art. 166, 178