Artikel 166 - Beitritt


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWÖLFTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN  
Artikel 166 - Beitritt Artikel 165 - Unterzeichnung - Ratifikation Artikel 167 - Vorbehalte

Artikel 166

Beitritt


(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:


a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten;


b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.


(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.


(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.


 

Art. 35, 178