Artikel 133 - Allgemeine Grundsätze der Vertretung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel III - Vertretung Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Kapitel I - Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung
Artikel 133 - Allgemeine Grundsätze der Vertretung Artikel 132 - Austausch von Veröffentlichungen Artikel 134 - Zugelassene Vertreter

Artikel 133 92

Allgemeine Grundsätze der Vertretung


(1)93 Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.


(2) Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden.


(3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Maßgabe der Ausführungsordnung bedarf. In der Ausführungsordnung kann vorgeschrieben werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können.


(4) In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.


92 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 2/94, G 4/95, G 3/99 (Anhang I).

93 Siehe hierzu Rechtsauskunft Nr. 6/91 rev. (Anhang II).

 

Art. 91, 134, 144
R. 26, 55, 78, 90, 92, 100, 101