Artikel 132 - Austausch von Veröffentlichungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Kapitel III - Vertretung
Artikel 132 - Austausch von Veröffentlichungen Artikel 131 - Amts- und Rechtshilfe Artikel 133 - Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 132

Austausch von Veröffentlichungen


(1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.


(2) Das Europäische Patentamt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.