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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 95a(1) - ABl. 1998, 360
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Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Mai 1998 über die schrittweise Implementierung und Nutzung des elektronischen Aktensystems PHOENIX1 zur Aktenanlage, -führung und - aufbewahrung sowie zur Akteneinsicht
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Der Präsident des Europäischen Patentamts,
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Artikel 1
Elektronisches Aktensystem PHOENIX
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Die Akten zu europäischen Patentanmeldungen und zu internationalen Anmeldungen, für die das Europäische Patentamt (EPA) nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) tätig wird, werden unter Einsatz des elektronischen Aktensystems des EPA (PHOENIX) nach und nach in elektronischer Form angelegt, geführt und bearbeitet2.
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Artikel 2 tritt laut Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Durchführung der Akteneinsicht ausser Kraft (ABl. EPA 2003, 370).
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Artikel 3
Aufbewahrung der elektronischen Akten und der Originalunterlagen
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(1) Die gemäß Artikel 1 angelegten elektronischen Akten werden für die gesamte in Regel 95a (1) und (2) EPÜ bzw. Regel 93.1 und 93.3 PCT festgelegte Zeitdauer auf zwei verschiedenen elektronischen Medien aufbewahrt.
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(2) Die Anmeldungsunterlagen und nachgereichte Unterlagen werden bis auf weiteres im Original aufbewahrt.
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Dieser Beschluß tritt am 18. Mai 1998 in Kraft. Geschehen zu München am 14. Mai 1998 Ingo Kober Präsident
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