Regel 95a(1) ABl. 1998, 360: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Mai 1998 über die schrittweise Implementierung und Nutzung des elektronischen Aktensystems PHOENIX zur Aktenanlage, -führung und - aufbewahrung sowie zur Akteneinsicht


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 95a(1) Regel 94 Regel 101(1)
Regel 95a(1) ABl. 1998, 360: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Mai 1998 über die schrittweise Implementierung und Nutzung des elektronischen Aktensystems PHOENIX zur Aktenanlage, -führung und - aufbewahrung sowie zur Akteneinsicht Regel 95a(1) ABl. 1990, 365: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Juni 1990 über die Aufbewahrung von Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente Regel 101(1) ABl. 1991, 489: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. Juli 1991 über die Einreichung von Vollmachten
 

Regel 95a(1) - ABl. 1998, 360

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Mai 1998 über die schrittweise Implementierung und Nutzung des elektronischen Aktensystems PHOENIX1 zur Aktenanlage, -führung und - aufbewahrung sowie zur Akteneinsicht


 

- ABl. 1998, 360 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts,


 

gestützt auf die Regeln 95a (3) und 94 (1) EPÜ,


 

beschließt:


 

Artikel 1
Elektronisches Aktensystem PHOENIX


 

Die Akten zu europäischen Patentanmeldungen und zu internationalen Anmeldungen, für die das Europäische Patentamt (EPA) nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) tätig wird, werden unter Einsatz des elektronischen Aktensystems des EPA (PHOENIX) nach und nach in elektronischer Form angelegt, geführt und bearbeitet2.


 

Artikel 2
Akteneinsicht


 

Artikel 2 tritt laut Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Durchführung der Akteneinsicht ausser Kraft (ABl. EPA 2003, 370).


 

Artikel 3
Aufbewahrung der elektronischen Akten und der Originalunterlagen


 

(1) Die gemäß Artikel 1 angelegten elektronischen Akten werden für die gesamte in Regel 95a (1) und (2) EPÜ bzw. Regel 93.1 und 93.3 PCT festgelegte Zeitdauer auf zwei verschiedenen elektronischen Medien aufbewahrt.


 

(2) Die Anmeldungsunterlagen und nachgereichte Unterlagen werden bis auf weiteres im Original aufbewahrt.


 

Artikel 4
Inkrafttreten


 

Dieser Beschluß tritt am 18. Mai 1998 in Kraft.
Geschehen zu München am 14. Mai 1998
Ingo Kober
Präsident


______________________

 

1

Eine Mitteilung des Europäischen Patentamts über das elektronische Aktensystem PHOENIX wird in einem der nächsten Hefte des Amtsblatts des EPA veröffentlicht.

 

2

Das Erfordernis, daß europäische Patentanmeldungen, internationale Anmeldungen und nachgereichte Unterlagen in drei Stücken einzureichen sind (Regeln 35 (2) EPÜ, Regel 36 (1) EPÜ und Regel 104 (1) EPÜ sowie Regel 11.1 b) PCT), bleibt hiervon unberührt.