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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 95a(1) - ABl. 1990, 365
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Mitteilung des Europäischen Patentamts
vom 1. Juni 1990 über die Aufbewahrung von Akten
europäischer Patentanmeldungen und Patente
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1.
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Nach Regel 95a (1) EPÜ bewahrt das Europäische Patentamt die Akten der europäischen Patentanmeldungen und der europäischen Patente für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres auf, in dem
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a)
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die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder
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b)
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das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden ist oder
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c)
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die Geltungsdauer des Patents im letzten der benannten Vertragsstaaten abgelaufen ist.
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Nach Regel 95a (2) EPÜ werden Akten, aus denen europäische Teilanmeldungen oder eine neue Anmeldung des Berechtigten nach Artikel 61 (1) b) EPÜ hervorgegangen sind, nicht vor der Vernichtung der Akten der Teilanmeldung oder der neuen Anmeldung vernichtet.
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2.
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Akten, in denen ein Beschwerde- oder Einspruchsverfahren stattgefunden hat, werden nicht vor Ablauf von 25 Jahren nach dem Anmeldetag vernichtet.
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3.
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Die Eintragungen im europäischen Patentregister über Anmeldungen und Patente, deren Akten vernichtet worden sind, bleiben unberührt. Die Tatsache, daß die Akten vernichtet worden sind, wird jedoch nicht vermerkt.
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4.
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Nach der Vernichtung einer Akte können Anträge auf Akteneinsicht (Art. 128, Regel 94 EPÜ) oder auf Auskunft aus den Akten (Regel 95 EPÜ) nur noch dahingehend beantwortet werden, daß die Aufbewahrungsfrist für die Akten abgelaufen ist und diese vernichtet worden sind. Gebühren für Anträge auf Einsicht in Akten, die nach deren Vernichtung eingehen, werden mangels Rechtsgrund für die Zahlung zurückerstattet.
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5.
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Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Februar 1989 über die Vernichtung von Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente, ABl. EPA 1989, 181.
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