Regel 94 ABl. 2003, 373: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Durchführung der Akteneinsicht


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 94 Regel 93(d) ABl. 2001, 458: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 7. September 2001 über von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen Regel 95a(1)
Regel 94 ABl. 2003, 373: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Durchführung der Akteneinsicht Regel 94 ABl. 2003, 371: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Neufestsetzung der Gebühren und Auslagen des Europäischen Patentamts Regel 95a(1) ABl. 1990, 365: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Juni 1990 über die Aufbewahrung von Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente
 

Regel 94 - ABl. 2003, 373

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Durchführung der Akteneinsicht


 

- ABl. 2003, 373 -


 

Im Rahmen von epoline® hat das EPA seine Dienstleistungen auf dem Gebiet der Patentinformation erweitert und über das Internet Zugang zur elektronischen Akte eingerichtet.


 

Unter den Adressen


 

www.epoline.org/onlinefileinspection.htm und


 

www.epoline.org/ofi.htm


 

kann jedermann nach der Veröffentlichung einer europäischen Patentanmeldung online Akteneinsicht nehmen.


 

1. Online-Akteneinsicht

 

1.1

Die Online-Akteneinsicht eröffnet einen direkten Zugriff auf alle veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und Patente, soweit diese in elektronischer Form geführt werden.

 

1.2

Wenn der Benutzer eine gültige Anmelde- oder Veröffentlichungsnummer eingibt und das Ordner-Icon anklickt, erscheinen alle im öffentlichen Teil der Akte enthaltenen Dokumente in einem "Inhaltsverzeichnis" nach ihrem Datum sortiert. Durch Anklicken des Links zu einem Dokument kann der Benutzer es als Abbildung in einem Viewer anzeigen lassen und gegebenenfalls ausdrucken. Wenn der Benutzer das Kästchen neben einem Dokument ankreuzt, kann er dieses Dokument auswählen, um es auf seinen PC herunterzuladen. Er kann aber auch alle Dokumente auf einmal auswählen, indem er auf "Alle Dokumente auswählen" klickt.

 

1.3

Wird Einsicht in eine Akte beantragt, die noch nicht in elektronischer Form geführt wurde, so wird die entsprechende Akte in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingabe der Anmelde- oder Veröffentlichungsnummer online zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht bereits vernichtet worden ist (Regel 95a (4), (5) EPÜ). Dies gilt nicht für Akten, in denen eine mündliche Verhandlung bevorsteht oder vor kurzem stattgefunden hat. Die Eingabe einer gültigen Anmelde- oder Veröffentlichungsnummer wird wie ein Antrag auf Akteneinsicht behandelt. Es bedarf keines gesonderten schriftlichen Antrags.

 

1.4

Die Online-Akteneinsicht ist von 8.00 bis 18.00 Uhr MEZ verfügbar.

 

1.5

Nach Einführung der kostenlosen Online-Akteneinsicht ist die Einsicht in die Papierakten in den Dienstgebäuden des EPA in der Regel nicht mehr möglich.


 

2. Akteneinsicht durch Erstellung von Papierkopien

 

2.1

Wird Akteneinsichtnahme durch Erstellung von Papierkopien beantragt, so ist vorab eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 EUR zu entrichten. Sollten die zu erstellenden Papierkopien mehr als 100 Seiten umfassen, wird die Akteneinsicht grundsätzlich nur dadurch gewährt, daß dem Antragsteller ein elektronischer Datenträger mit einer Kopie der Akte zur Verfügung gestellt wird. Wird ausdrücklich statt eines elektronischen Datenträgers die Erstellung von Papierkopien beantragt, fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 0,30 pro Seite für jede Seite über 100 Seiten an. Die Rechnung über die zusätzliche Gebühr wird mit den Unterlagen der Akteneinsicht übersandt.

 

2.2

Es wird darauf hingewiesen, daß elektronische Datenträger und Papierkopien im Wege der Akteneinsicht in der Regel nicht vor Ablauf von vier Wochen ab Eingang des Antrags auf Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden können.


 

3. Telefonische Auskünfte zur Online-Akteneinsicht

 

erteilt der EPA-Kundendienst.


 

Europäisches Patentamt


 

Patentlaan-2


 

NL-2288 EE Rijswijk


 

Tel.: (+31-70) 340 4500


 

Fax: (+31-70) 340 4600


 

E-mail: epoline@epo.org


 

Internet: www.epoline.org


 

Die Öffnungszeiten des EPA-Kundendienstes sind: Montag bis Freitag von 08.00-18.00 Uhr