Regel 94 ABl. 2003, 371: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Neufestsetzung der Gebühren und Auslagen des Europäischen Patentamts


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 94 Regel 93(d) ABl. 2001, 458: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 7. September 2001 über von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen Regel 95a(1)
Regel 94 ABl. 2003, 371: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Neufestsetzung der Gebühren und Auslagen des Europäischen Patentamts Regel 94 ABl. 2003, 370: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Durchführung der Akteneinsicht Regel 94 ABl. 2003, 373: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Durchführung der Akteneinsicht
 

Regel 94 - ABl. 2003, 371

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Neufestsetzung der Gebühren und Auslagen des Europäischen Patentamts


 

- ABl. 2003, 371 -


 

Artikel 1


 

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Gebührenordnung werden die in Regel 94 (2) EPÜ und in dem Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Durchführung der Akteneinsicht vom 6. Juni 2003 genannten Verwaltungsgebühren und Auslagen, wie im nachstehenden Auszug aus dem Gebührenverzeichnis angegeben, neu festgesetzt. Der Auszug aus dem Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieses Beschlusses.


 

Artikel 2


 

Die nach Artikel 1 festgesetzten Gebühren und Auslagen sind für Anträge, die ab 18. Juni 2003 beim Europäischen Patentamt eingehen, verbindlich.


 

Artikel 3


 

Dieser Beschluß tritt am 18. Juni 2003 in Kraft.


 

Geschehen zu München am 6. Juni 2003


 

Ingo KOBER


 

Präsident


2.1 Verwaltungsgebühren


EUR


6


 


Gewährung von Online-Akteneinsicht in die Akten europäischer


 


Patentanmeldungen und Patente (R. 94 (1) EPÜ)


kostenlos


- pro Ausdruck einer Seite A4 (nur Selbstbedienung in den


 


Dienstgebäuden des Europäischen Patentamts)


0,20


7.1


 


Akteneinsicht durch Erteilung von Papierkopien bis zu 100 Seiten A4

 


oder auf einem elektronischen Datenträger

30,00


- zuzüglich pro Papierkopie über 100 Seiten A4

0,30


7.2

 


Zuschlag für die Übermittlung von Kopien per Telefax, pro Seite

 


- in Europa

2,50


- außerhalb Europas

4,00


8.1

 


unverändert

 


8.2

 


Beglaubigung sonstiger Unterlagen

30,00