Regel 92(2) ABl. 1986, 327: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. Juli 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 92(2) Regel 85(5) Regel 93(d) ABl. 2001, 458: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 7. September 2001 über von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen
Regel 92(2) ABl. 1986, 327: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. Juli 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister Regel 92(2) ABl. 1986, 61: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Januar 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister Regel 94 ABl. 2003, 370: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2003 über die Durchführung der Akteneinsicht
 

Regel 92(2) - ABl. 1986, 327

 

Mitteilung des Präsidenten
des Europäischen Patentamts
vom 30. Juli 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben
in das europäische Patentregister


 

- ABl. 1986, 327 -


 

Im Anschluß an die Mitteilung in ABl. 2/1986, S. 61 wird hiermit gemäß Regel 92 (2) EPÜ bestimmt, daß für internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt tätig wird, folgende Angaben in das europäische Patentregister eingetragen werden:1


 

1.

die internationale Anmeldenummer


 

2.

die internationale Veröffentlichungsnummer


 

3.

der internationale Veröffentlichungstag.


 

Die Eintragung dieser Angaben erfolgt ab 1. Oktober 1986.
Paul Braendli
Präsident


______________________

 

1

Die Angaben sind im Europäischen Patentblatt, Abschnitt I.1 bereits enthalten.