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Im Anschluß an die Mitteilung in ABl. 2/1986, S. 61 wird hiermit gemäß Regel 92 (2) EPÜ bestimmt, daß für internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt tätig wird, folgende Angaben in das europäische Patentregister eingetragen werden:1
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