Regel 92(2) ABl. 1983, 458: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Oktober 1983 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 92(2) Regel 85(5) Regel 93(d) ABl. 2001, 458: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 7. September 2001 über von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen
Regel 92(2) ABl. 1983, 458: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Oktober 1983 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister Regel 85(5) ABl. 2005, 519: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. September 2005 betreffend die Folgen des Hurrikans Katrina vom 28. August 2005 in den USA Regel 92(2) ABl. 1986, 61: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Januar 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister
 

Regel 92(2) - ABl. 1983, 458

 

Mitteilung des Präsidenten des
Europäischen Patentamts vom
14. Oktober 1983 über die
Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister


 

- ABl. 1983, 458 -


 

1.

Gemäß Regel 92 Absatz 2 EPÜ wird hiermit bestimmt, daß mit Wirkung ab 4. Januar 1984 zu Patenten, für die die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne daß Einspruch erhoben wurde, folgende Angabe in das europäische Patentregister eingetragen wird:


 

"Kein Einspruch eingelegt"


 

2.

Ebenfalls mit Wirkung ab 4. Januar 1984 wird bei Berichtigung von Fehlern in der europäischen Patentschrift folgender Hinweis in das europäische Patentregister aufgenommen:


 

"Patentschrift berichtigt am (Datum)".


 

J.B. van Benthem
Präsident