Regel 44 ABl. 2004, 375: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 3. Juni 2004 über das Pilotprojekt für einen erweiterten europäischen Recherchenbericht und zur Aktualisierung des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001)


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 44 Regel 38(5) ABl. 2002, 192: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Verpflichtung zur Einreichung einer Übersetzung der früheren Anmeldung oder einer Erklärung nach Regel 38 (5) EPÜ, wenn eine Abschrift der früheren Anmeldung vom EPA in die Akte aufgenommen wird Regel 44a
Regel 44 ABl. 2004, 375: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 3. Juni 2004 über das Pilotprojekt für einen erweiterten europäischen Recherchenbericht und zur Aktualisierung des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) Regel 44 ABl. 1999, 90: Veröffentlichung des Anhangs zum europäischen Recherchenbericht Regel 44a ABl. 2005, 435: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Juli 2005 über die neue Regel 44a EPÜ (Einführung des erweiterten europäischen Recherchenberichts), die Änderung der Artikel 2 und 10 Gebührenordnung sowie die Herabsetzung der Recherchengebühr für ergänzende europäische Recherchenberichte nach Artikel 157 (3) b) EPÜ
 

Regel 44 - ABl. 2004, 375

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 3. Juni 2004 über das Pilotprojekt für einen erweiterten europäischen Recherchenbericht und zur Aktualisierung des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001)


 

- ABl. 2004, 375 -


 

Am 1. Juli 2003 startete das Amt ein Pilotprojekt für europäische Erstanmeldungen (d. h. Anmeldungen, die keine Priorität beanspruchen), wobei der Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht eine Stellungnahme dazu erhält, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EPÜ erfüllen (erweiterter europäischer Recherchenbericht, EERB)1. Es kann sein, daß ein Anmelder keinen erweiterten europäischen Recherchenbericht erhalten möchte. Dies sollte er dem Amt vorzugsweise schon bei Einreichung der Anmeldung mitteilen.


 

Wenn bei Einreichung der Anmeldung kein entsprechender Antrag vorlag, erging nach dem bisherigen Verfahren eine Mitteilung an den Anmelder, mit der ihm Gelegenheit gegeben wurde zu erklären, daß er keinen EERB wünscht. Das Pilotprojekt fand bei den Anmeldern große Zustimmung. Weniger als 3 % der Anmelder haben ihren Verzicht auf den EERB erklärt.


 

In Anbetracht dieser geringen Verzichtsrate und um das Verfahren einfacher zu gestalten, wurde in das Formblatt für den Erteilungsantrag (Form 1001) in Feld 40 die Möglichkeit aufgenommen, dort den Verzicht auf den EERB zu erklären. Der Anmelder wird nunmehr nicht mehr in einer gesonderten Mitteilung aufgefordert zu erklären, daß er keinen EERB wünscht, sondern er kann diese Erklärung vielmehr bereits bei Einreichung der Anmeldung durch Ankreuzen von Feld 40 des Erteilungsantrags abgeben. Dies gilt für alle europäischen Erstanmeldungen, die ab dem 1. August 2004 eingereicht werden.


 

Die aktualisierte Version (05.04) des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) und des Merkblatts ist im folgenden wiedergegeben.


 

Der Nachdruck des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) ist in Papierform erhältlich2. Die Neufassung steht auch unter der Internet-Adresse des EPA http://www.european-patent-office.org als editierbare Fassung im PDF-Format zur Verfügung. Exemplare der bisherigen Fassung des Formblatts können ohne Rechtsnachteil für den Anmelder aufgebraucht werden.


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1

ABl. EPA 2003, 206

 

2

Das Formblatt für den Erteilungsantrag (Nachdruck mit der Druckbezeichnung "EPA/EPO/OEB Form 1001 05.04") kann beim EPA (vorzugsweise in Wien, aber auch in München, Den Haag und Berlin) sowie bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten kostenlos bezogen werden.