Regel 35(2) ABl. 2001, 563: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. November 2001 über die Stückzahl, in der die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einzureichen sind


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 35(2) ABl. 2001, 563: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. November 2001 über die Stückzahl, in der die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einzureichen sind Regel 35 ABl. 1993, 59: Hinweise für die Erstellung OCR-lesbarer Anmeldungsunterlagen Regel 36(5)
 

Regel 35(2) - ABl. 2001, 563

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. November 2001 über die Stückzahl, in der die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einzureichen sind


 

- ABl. 2001, 563 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Regel 35 (2), Satz 2 und Regel 36 (1) Satz 1 EPÜ, beschließt:


 

Artikel 1


 

Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung (die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung) sind in einem Stück einzureichen1. Dies gilt auch für Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.


 

Artikel 2


 

Dieser Beschluß tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Die Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Juli 1985 über die Stückzahl, in der Schriftstücke einzureichen sind (ABl. EPA 1985, 248) wird aufgehoben.


 

Geschehen zu München, am 15. November 2001
Ingo KOBER
Präsident


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1

Bei der nächsten Ausgabe des Merkblatts zum Formblatt für den Erteilungsantrag (EPA/EPO/OEB Form 1001 07.99, ABl. EPA 1999, 359) wird der Ausfüllhinweis zu Feld 47 entsprechend geändert.