Regel 28 ABl. 1991, 461: BUDAPESTER VERTRAG (BV) Umwandlung einer außerhalb des Budapester Vertrags vorgenommenen Hinterlegung eines Mikroorganismus in eine Hinterlegung aufgrund des Budapester Vertrags


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 28 Regel 27a Regel 28(4) ABl. 1981, 358: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 28. Juli 1981 über die Mitteilung der Wahl der Sachverständigenlösung (Regel 28 Absatz 4 EPÜ) an das EPA und ihre Bekanntmachung
Regel 28 ABl. 1991, 461: BUDAPESTER VERTRAG (BV) Umwandlung einer außerhalb des Budapester Vertrags vorgenommenen Hinterlegung eines Mikroorganismus in eine Hinterlegung aufgrund des Budapester Vertrags Regel 28 ABl. 1986, 269: BUDAPESTER VERTRAG (BV) Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 18. Juli 1986 betreffend europäische Patentanmeldungen und Patente, in denen auf Mikroorganismen Bezug genommen wird Regel 28 ABl. 1996, 596: Mitteilung vom 1. Oktober 1996 über die wichtigsten Änderungen der Regeln 28 und 28a EPÜ
 

Regel 28 - ABl. 1991, 461

 

BUDAPESTER VERTRAG (BV)
Umwandlung einer außerhalb des Budapester Vertrags
vorgenommenen Hinterlegung eines Mikroorganismus
in eine Hinterlegung aufgrund des Budapester Vertrags


 

- ABl. 1991, 461 -


 

1.

Die Versammlung des Budapester Verbandes hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im September 1990 einstimmig eine neueVereinbarung genehmigt, wonach die internationale Hinterlegungsstelle sowohl das Datum des Eingangs der Hinterlegung außerhalb des Vertrags als auch das Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags anzugeben hat; die rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung in der Zeit zwischen diesen beiden Zeitpunkten werden dabei im jeweiligen nationalen (regionalen) Recht geregelt.


 

Der Generaldirektor der WIPO hat daraufhin das internationale Formblatt für die Empfangsbestätigung bei der Hinterlegung (BP/4) geändert, das von der internationalen Hinterlegungsstelle ausgestellt wird.


 

2.

Für die Zwecke des europäischen Patenterteilungsverfahrens (Regel 28 EPÜ) muß die Umwandlung einer außerhalb des Budapester Vertrags vorgenommenen Hinterlegung eines Mikroorganismus in eine Hinterlegung aufgrund des Vertrags spätestens am Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung vorgenommen worden sein1.

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1

Vgl. Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 18. Juli 1986 betreffend europäische Patentanmeldungen und Patente, in denen auf Mikroorganismen Bezug genommen wird, ABl. EPA 1986, 269, insbesondere 271 und 272, Nr. 7 und 8.