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Nach Regel 28 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens kann der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung als abgeschlossen gelten, dem Europäischen Patentamt mitteilen, daß der in der Regel 28 vorgesehene Zugang zu dem hinterlegten Mikroorganismus bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekanntgemacht wird oder an dem die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, nur durch Herausgabe einer Probe an einen Sachverständigen hergestellt wird.
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