Regel 28(4) ABl. 1981, 358: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 28. Juli 1981 über die Mitteilung der Wahl der Sachverständigenlösung (Regel 28 Absatz 4 EPÜ) an das EPA und ihre Bekanntmachung


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 28(4) ABl. 1981, 358: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 28. Juli 1981 über die Mitteilung der Wahl der Sachverständigenlösung (Regel 28 Absatz 4 EPÜ) an das EPA und ihre Bekanntmachung Regel 28 Regel 28a ABl. 1996, 596: Mitteilung vom 1. Oktober 1996 über die wichtigsten Änderungen der Regeln 28 und 28a EPÜ
 

Regel 28(4) - ABl. 1981, 358

 

Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 28. Juli 1981 über die Mitteilung der Wahl der Sachverständigenlösung (Regel 28 Absatz 4 EPÜ) an das EPA und ihre Bekanntmachung


 

- ABl. 1981, 358 -


 

1.

Nach Regel 28 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens kann der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung als abgeschlossen gelten, dem Europäischen Patentamt mitteilen, daß der in der Regel 28 vorgesehene Zugang zu dem hinterlegten Mikroorganismus bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekanntgemacht wird oder an dem die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, nur durch Herausgabe einer Probe an einen Sachverständigen hergestellt wird.


 

2.

Die unter Nummer 1 genannte Mitteilung hat in Form einer an das EPA gerichteten schriftlichen Erklärung zu erfolgen, die nicht in der Beschreibung und den Patentansprüchen der europäischen Patentanmeldung enthalten sein darf. Sie kann in dem in Regel 26 des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents abgegeben werden.


 

3.

Ist die Erklärung zulässig, so wird in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung mit einem gesonderten Formblatt (EPA/EPO/OEB Form 1165) darauf hingewiesen.