Regel 28 ABl. 1980, 380: BUDAPESTER VERTRAG Abgabe der Erklärung nach Artikel 9 des Budapester Vertrags durch die Europäische Patentorganisation


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 28 Regel 27a Regel 28(4) ABl. 1981, 358: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 28. Juli 1981 über die Mitteilung der Wahl der Sachverständigenlösung (Regel 28 Absatz 4 EPÜ) an das EPA und ihre Bekanntmachung
Regel 28 ABl. 1980, 380: BUDAPESTER VERTRAG Abgabe der Erklärung nach Artikel 9 des Budapester Vertrags durch die Europäische Patentorganisation Regel 27a ABl. 1992, 312: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Mai 1992 über das Computerprogramm PatentIn Regel 28 ABl. 1981, 359: BUDAPESTER VERTRAG (BT) Anerkennung von mikrobiologischen Sachverständigen für die Zwecke von Regel 28 EPÜ
 

Regel 28 - ABl. 1980, 380

 

BUDAPESTER VERTRAG
Abgabe der Erklärung nach Artikel 9 des Budapester Vertrags
durch die Europäische Patentorganisation


 

- ABl. 1980, 380 -


 

Am 26. August 1980 hat der Präsident des Europäischen Patentamts im Namen der Europäischen Patentorganisation dem Generaldirektor der WIPO die Erklärung nach Artikel 9 des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren übermittelt. Gemäß dieser Erklärung erkennt die Organisation die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Budapester Vertrags vorgesehene Anerkennungsverpflichtung, die Verpflichtung betreffend die in Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrags vorgesehenen Erfordernisse sowie alle Wirkungen der auf zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung an.


 

Die Erklärung wird am 26. November 1980 wirksam.


 

Gemäß dieser Erklärung wird das Europäische Patentamt ab diesem Zeitpunkt die Hinterlegung von Mikroorganismen bei einer internationalen Hinterlegungsstelle für die Zwecke der Regeln 28 und 28a EPÜ anerkennen. Diese Anerkennung schließt die Anerkennung der Hinterlegung, wie sie von der internationalen Hinterlegungsstelle angegeben sind, sowie die Anerkennung der Tatsache ein, daß die gelieferte Probe eine Probe des hinterlegten Mikroorganismus ist.


 

Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Mitteilung hatte noch keine Hinterlegungsstelle den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle nach Artikel 7 des Budapester Vertrags erworben. Es wird jedoch damit gerechnet, daß mehrere Institutionen diesen Status in Kürze erwerben werden; die betreffenden Institutionen werden unverzüglich im Amtsblatt veröffentlicht werden.


 

Folglich sind gemäß Regel 28 Absatz 9 die für die Anwendung der Regeln 28 und 28a EPÜ anerkannten Hinterlegungsstellen gegenwärtig nur die im Amtsblatt Nr. 8/1978, Seite 401 und Nr. 1/1980, Seiten 4 bis 6 genannten Hinterlegungsstellen.