Regel 108 ABl. 2005, 130: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Änderung der Regel 108 EPÜ


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 108 ABl. 2005, 130: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Änderung der Regel 108 EPÜ Regel 101(9) ABl. 1979, 92: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses Regel 111(2)
 

Regel 108 - ABl. 2005, 130

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Änderung der Regel 108 EPÜ


 

- ABl. 2005, 130 -


 

Ziel der Regel 108 EPÜ in der geänderten Fassung ist es, für Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, wieder eine Zweimonatsfrist für die Entrichtung von Benennungsgebühren nebst Zuschlagsgebühr einzuführen, die der Nachfrist gemäß Regel 85a (2) EPÜ entspricht.


 

Die Benennungsgebühren für Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, sind innerhalb der in Regel 107 (1) d) EPÜ festgelegten Frist zu entrichten. Diese Frist endet entweder 31 Monate nach dem Anmeldetag (bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätstag) oder sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts, wenn diese Frist später abläuft. Wird innerhalb dieser Frist eine Benennungsgebühr nicht entrichtet oder überhaupt keine Benennungsgebühr entrichtet, so gilt die Benennung bzw. die Anmeldung als zurückgenommen, und der Anmelder erhält gemäß Regel 108 (3) EPÜ eine Mitteilung über den Rechtsverlust. Zahlt der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über den Rechtsverlust die Benennungsgebühren und eine Zuschlagsgebühr, so gilt der Rechtsverlust als nicht eingetreten (siehe Regel 108 (3) EPÜ). Eine Mitteilung über den Rechtsverlust ergeht jedoch nicht, wenn der Anmelder auf sie verzichtet hat. Dies geschieht in der Regel durch eine vorgedruckte Erklärung (EPA Form 1200 - Eintritt in die europäische Phase), und zwar in den Fällen, in denen der Anmelder beabsichtigt, weniger als sieben Benennungsgebühren zu entrichten. Wurde diese Erklärung abgegeben, so kann der Rechtsverlust nicht mehr abgewendet werden, da es hier keine Frist gibt, die der Nachfrist gemäß Regel 85a (2) EPÜ entspricht. Ausgeschlossen sind ferner die Weiterbehandlung und die Wiedereinsetzung in die Frist nach Regel 107 (1) d) EPÜ.


 

Das bedeutet in der Praxis, daß Anmelder, die nach Abgabe der Erklärung in EPA Form 1200 bis zum Ablauf der jeweiligen Frist weniger als sieben Benennungsgebühren entrichten, keine Gelegenheit haben, innerhalb einer Nachfrist weitere Benennungen hinzuzufügen. Bei europäischen Anmeldungen hingegen ist diese Möglichkeit nach Regel 85a (2) EPÜ gegeben.


 

Die Gleichbehandlung von europäischen und Euro-PCT-Anmeldungen wird nun durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 4 in die Regel 108 EPÜ gewährleistet. Hat der Anmelder auf die Mitteilung eines Rechtsverlusts nach Regel 108 (3) EPÜ verzichtet, so bleibt ihm immer noch eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Regel 107 (1) d) EPÜ, innerhalb deren er den Rechtsverlust durch die Entrichtung der Benennungsgebühren und einer Zuschlagsgebühr abwenden kann. Diese Frist entspricht der Nachfrist gemäß Regel 85a (2) EPÜ.


 

Regel 108 EPÜ in der geänderten Fassung gilt für alle in die europäische Phase eintretenden internationalen Anmeldungen, für die am 1. April 2005 noch nicht alle in Regel 107 (1) d) EPÜ vorgeschriebenen Benennungsgebühren wirksam entrichtet wurden und für die die Frist gemäß dieser Regel noch nicht abgelaufen ist.