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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 93 - ABl. 1987, 242
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Mitteilung vom 30. Juni 1987 über die Möglichkeit der Vorausbestellung von zusätzlichen Patentschriften
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1.
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Sobald die europäische Patentschrift herausgegeben wird, stellt das EPA dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus, die der Patentschrift beigeheftet ist. Ab sofort kann der Anmelder zusätzliche Stücke der Patentschrift im voraus bestellen. Diese zusätzlichen Stücke werden direkt über die Druckerei geliefert.
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Durch das neue Verfahren wird der Bestell- und Zahlungsvorgang vereinfacht. Eine gesonderte Bestellung über den Einzelschriftenvertrieb sowie ein separater Zahlungsvorgang entfallen. Die zusätzlichen Patentschriften stehen dem Besteller somit früher zur Verfügung.
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2.
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Bei der Bestellung und Zahlung der zusätzlichen Patentschriften sind die folgenden Regeln zu beachten:
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Weitere Stücke der Patentschrift kann nur der Anmelder oder sein Vertreter vorausbestellen.
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2.2 Bestellung und Zahlung
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2.2.1
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Die Bestellung muß zusammen mit der Einreichung der Übersetzung der Patentansprüche schriftlich erfolgen. Dies kann durch eine formlose, doch klare Mitteilung (unter Angabe der verlangten Stückzahl) im Begleitschreiben zu der Einreichung der Übersetzung geschehen.
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2.2.2
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Die Zahlung der Gebühr1 für die zusätzlichen Patentschriften (Gebührenart-Kennziffer: 48) muß zusammen mit der Zahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühr erfolgen.
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2.2.3
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Bestellanträge und Zahlungen, die abweichend von diesen Regeln erfolgen, werden nicht berücksichtigt.
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Die Lieferung der zusätzlichen Patentschriften erfolgt an die zur jeweiligen Patentanmeldung registrierte Anschrift.
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