Artikel 93 ABl. 1987, 242: Mitteilung vom 30. Juni 1987 über die Möglichkeit der Vorausbestellung von zusätzlichen Patentschriften


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 93 Artikel 87(1) ABl. 1996, 81: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 1996 über die prioritätsbegründende Wirkung der US-Provisional Application for Patent Artikel 97(6) ABl. 1995, 841: Mitteilung vom 1. Dezember 1995 über die Anwendung von Artikel 97 (6) EPÜ - Beschleunigung des Verfahrens
Artikel 93 ABl. 1987, 242: Mitteilung vom 30. Juni 1987 über die Möglichkeit der Vorausbestellung von zusätzlichen Patentschriften Artikel 93 ABl. 1998, 598: Absatznumerierung in europäischen Patentdokumenten Artikel 93 ABl. 2001, 117: Neues Veröffentlichungssystem für Korrekturen zu A- und B-Schriften
 

Artikel 93 - ABl. 1987, 242

 

Mitteilung vom 30. Juni 1987 über die Möglichkeit der Vorausbestellung von zusätzlichen Patentschriften


 

- ABl. 1987, 242 -


 

1.

Sobald die europäische Patentschrift herausgegeben wird, stellt das EPA dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus, die der Patentschrift beigeheftet ist. Ab sofort kann der Anmelder zusätzliche Stücke der Patentschrift im voraus bestellen. Diese zusätzlichen Stücke werden direkt über die Druckerei geliefert.

 

Durch das neue Verfahren wird der Bestell- und Zahlungsvorgang vereinfacht. Eine gesonderte Bestellung über den Einzelschriftenvertrieb sowie ein separater Zahlungsvorgang entfallen. Die zusätzlichen Patentschriften stehen dem Besteller somit früher zur Verfügung.


 

2.

Bei der Bestellung und Zahlung der zusätzlichen Patentschriften sind die folgenden Regeln zu beachten:


 

2.1 Besteller


 

Weitere Stücke der Patentschrift kann nur der Anmelder oder sein Vertreter vorausbestellen.


 

2.2 Bestellung und Zahlung


 

2.2.1

Die Bestellung muß zusammen mit der Einreichung der Übersetzung der Patentansprüche schriftlich erfolgen. Dies kann durch eine formlose, doch klare Mitteilung (unter Angabe der verlangten Stückzahl) im Begleitschreiben zu der Einreichung der Übersetzung geschehen.

 

2.2.2

Die Zahlung der Gebühr1 für die zusätzlichen Patentschriften (Gebührenart-Kennziffer: 48) muß zusammen mit der Zahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühr erfolgen.

 

2.2.3

Bestellanträge und Zahlungen, die abweichend von diesen Regeln erfolgen, werden nicht berücksichtigt.


 

2.3 Zustellanschrift


 

Die Lieferung der zusätzlichen Patentschriften erfolgt an die zur jeweiligen Patentanmeldung registrierte Anschrift.


______________________

 

1

Siehe Gebührenverzeichnis "Einzelverkauf".