Artikel 75 ABl. 1992, 183: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. März 1992 über die Dienststelle Wien


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 75 Artikel 65 ABl. 2001, 549: Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ Artikel 79
Artikel 75 ABl. 1992, 183: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. März 1992 über die Dienststelle Wien Artikel 75 ABl. 2005, 248: Hinweis zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem DPMA und dem EPA über den Zugang von Schriftstücken Artikel 75 ABl. 2001, 459: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Oktober 2001 über das Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen - PACE
 

Artikel 75 - ABl. 1992, 183

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. März 1992 über die
Dienststelle Wien


 

- ABl. 1992, 183 -


 

Wichtiger Hinweis


 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Diensstelle Wien keine Annahmestelle im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a) EPÜ ist. Solche Annahmestellen bestehen nur in München, Den Haag und Berlin1. Bei der Dienststelle Wien können daher europäische Patentanmeldungen, internationale Anmeldungen, Schriftstücke und Zahlungsmittel, die solche Anmeldungen betreffen, sowie Anträge auf Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente nicht eingereicht werden. Gehen derartige Unterlagen bei der Dienststelle Wien ein, werden diese amtsintern an die zuständige Annahmestelle in München oder Den Haag weitergeleitet und erhalten als Eingangsdatum den Tag des Eingangs bei einer dieser Annahmestellen.

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1

Siehe ABl. EPA 1989, 218, 221 und ABl. EPA 1991, 223.