Artikel 33 ABl. 1978, 201: BESCHLUSS des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 24. Februar 1978 über die Verbindlichkeit des Wortlauts der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 33 Artikel 23(4) Artikel 39 ABl. 1984, 296: Beschluß des Verwaltungsrats vom 8. Juni 1984 über den an die Europäische Patentorganisation zu zahlenden Anteil der Jahresgebühren für europäische Patente
Artikel 33 ABl. 1978, 201: BESCHLUSS des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 24. Februar 1978 über die Verbindlichkeit des Wortlauts der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts Artikel 23(4) ABl. 2003, 419: Hinweise für die Parteien und ihre Vertreter im Beschwerdeverfahren Artikel 33 ABl. 1996, 596: Mitteilung vom 1. Oktober 1996 über die wichtigsten Änderungen der Regeln 28 und 28a EPÜ
 

Artikel 33 - ABl. 1978, 201

 

BESCHLUSS des Verwaltungsrats
der Europäischen Patentorganisation
vom 24. Februar 1978 über die Verbindlichkeit
des Wortlauts der Beschlüsse des Verwaltungsrats
der Europäischen Patentorganisation in den
drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts


 

- ABl. 1978, 201 -


 

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION -


 

GESTÜTZT auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 -


 

BESCHLIESST:


 

Artikel 1


 

Der Wortlaut der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation ist in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts gleichermaßen verbindlich.


 

Artikel 2


 

Dieser Beschluß tritt rückwirkend am 19. Oktober 1977 in Kraft.
GESCHEHEN zu München am 24. Februar 1978.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Georges Vianès