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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 39 - ABl. 1984, 296
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Beschluß des Verwaltungsrats vom 8. Juni 1984 über den
an die Europäische Patentorganisation zu zahlenden
Anteil der Jahresgebühren für europäische Patente
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DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION
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in der Erwägung, daß die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 und der Anteil nach Artikel 39 gemäß Artikel 40 des Übereinkommens so zu bemessen sind, daß die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten;
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in der Erwägung, daß die Finanzplanung der Organisation erkennen läßt, daß dieses Ziel erreicht werden kann, wenn der Anteil nach Artikel 39 EPÜ langfristig auf 50% festgesetzt wird;
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in Anbetracht der im Übereinkommen vorgesehenen Aufteilung der Aufgaben zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz;
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Der von den Vertragsstaaten an die Europäische Patentorganisation zu zahlende Anteil an den Jahresgebühren für europäische Patente wird mit Wirkung vom 1. Januar 1985 auf 50% festgesetzt.
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Geschehen zu München am 8. Juni 1984 Für den Verwaltungsrat Der Präsident I.J.G. DAVIS
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