Artikel 39 ABl. 1984, 296: Beschluß des Verwaltungsrats vom 8. Juni 1984 über den an die Europäische Patentorganisation zu zahlenden Anteil der Jahresgebühren für europäische Patente


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 39 ABl. 1984, 296: Beschluß des Verwaltungsrats vom 8. Juni 1984 über den an die Europäische Patentorganisation zu zahlenden Anteil der Jahresgebühren für europäische Patente Artikel 33 Artikel 55(1)(b) ABl. 1979, 159 Internationale Ausstellungen: Internationale Ausstellungen nach Artikel 55 EPÜ
 

Artikel 39 - ABl. 1984, 296

 

Beschluß des Verwaltungsrats vom 8. Juni 1984 über den
an die Europäische Patentorganisation zu zahlenden
Anteil der Jahresgebühren für europäische Patente


 

- ABl. 1984, 296 -


 

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION


 

-

gestützt auf Artikel 39 (1) des Europäischen Patentübereinkommens;


 

-

in der Erwägung, daß die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 und der Anteil nach Artikel 39 gemäß Artikel 40 des Übereinkommens so zu bemessen sind, daß die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten;


 

-

in der Erwägung, daß die Finanzplanung der Organisation erkennen läßt, daß dieses Ziel erreicht werden kann, wenn der Anteil nach Artikel 39 EPÜ langfristig auf 50% festgesetzt wird;


 

-

in Anbetracht der im Übereinkommen vorgesehenen Aufteilung der Aufgaben zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz;


 

BESCHLIESST:


 

Der von den Vertragsstaaten an die Europäische Patentorganisation zu zahlende Anteil an den Jahresgebühren für europäische Patente wird mit Wirkung vom 1. Januar 1985 auf 50% festgesetzt.


 

Geschehen zu München am 8. Juni 1984
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
I.J.G. DAVIS