Artikel 155 ABl. 2003, 383: Das spanische Patent- und Markenamt als Behörde für die internationale vorläufige Prüfung (IPEA)


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 155 Artikel 154 Artikel 156
Artikel 155 ABl. 2003, 383: Das spanische Patent- und Markenamt als Behörde für die internationale vorläufige Prüfung (IPEA) Artikel 155 ABl. 1997, 394: PCT Für Spanien wird Kapitel II des PCT-Vertrags verbindlich Artikel 155 ABl. 1987, 266: PCT Zurücknahme der Erklärung betreffend Kapitel II PCT (internationale vorläufige Prüfung) durch die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
 

Artikel 155 - ABl. 2003, 383

 

Das spanische Patent- und Markenamt als Behörde für die internationale vorläufige Prüfung ("IPEA")


 

- ABl. 2003, 383 -


 

Einer Veröffentlichung im "PCT Newsletter" Nr. 5/2003, Seite 1, zufolge und gemäß Artikel 9 der PCT-Vereinbarung zwischen dem spanischen Patent- und Markenamt und dem Internationalen Büro der WIPO wird das spanische Patent- und Markenamt seine Tätigkeit als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) für ab dem 1. Juni 2003 eingereichte internationale Anmeldungen, für die es als IPEA zuständig ist, aufnehmen.


 

Informationen über die an das spanische Patent- und Markenamt in seiner Eigenschaft als IPEA zu zahlenden Gebühren finden Sie auf Seite 5 des o.g. "PCT Newsletter" sowie in der PCT Gazette Nr. 20/2003 vom 15. Mai 2003 (siehe auch die WIPO-Homepage "http://www.wipo.int/pct/en").